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Welche Schritte können unternommen werden, wenn die Steuerbehörde eine Rückerstattung ablehnt?

Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass im Falle einer teilweisen oder vollständigen Ablehnung einer Rückerstattung der Steuerpflichtige keinen neuen Antrag auf Rückerstattung stellen darf.

Steuerpflichtige können bei der Festsetzung ihrer Steuern einen Guthabenbetrag (Steuergutschrift) erzielen, den sie entweder als Rückerstattung beantragen oder durch Verrechnung anwenden können – vorausgesetzt, dass diese Verrechnung gegen eine Steuerschuld desselben Typs erfolgt und sich auf dieselbe Steuer bezieht.

Wenn ein Steuerpflichtiger eine Rückerstattung beantragt, muss er die Anforderungen erfüllen, die in den Verfahrensunterlagen (Verfahrensakten) im Anhang 1-A der Sonstigen Steuerverordnung (Miscellaneous Tax Resolution) festgelegt sind. Diese Unterlagen spezifizieren die einzureichenden Dokumente, damit die Steuerbehörde die Gültigkeit des Guthabens überprüfen und die entsprechende Auszahlung vornehmen kann.

Die Steuerbehörde kann den Rückerstattungsantrag jedoch ganz oder teilweise ablehnen. Das bedeutet, dass das vom Steuerpflichtigen festgestellte oder „verifizierte“ Guthaben nicht mit dem beantragten Betrag übereinstimmen kann, was zu einer geringeren Rückerstattung oder in einigen Fällen zu einer vollständigen Ablehnung führt.

Bis zum 18. Juli 2025 war es Steuerpflichtigen in dieser Situation erlaubt, einen neuen Rückerstattungsantrag einzureichen, in dem sie die bei der vorherigen Antragstellung festgestellten Unstimmigkeiten korrigierten, um den vollen oder verbleibenden Betrag des Guthabens zurückzuerhalten.

Gemäß diesem Präzedenzfall hatte der Steuerpflichtige bei einer negativen Entscheidung der Steuerbehörde über einen Rückerstattungsantrag die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzureichen, um die Gründe für die Ablehnung zu beheben, ohne dass es erforderlich war, zunächst Rechtsmittel wie den Widerrufsantrag bei der Behörde oder die Nichtigkeitsklage beim Bundesverwaltungsgerichtshof (TFJA) einzulegen.

 

Widerrufsantrag

Artikel 120 des Bundesabgabenordnung (CFF) legt fest, dass die Einlegung eines Widerrufsantrags optional ist. Daher kann der Steuerpflichtige entscheiden, ob er die Entscheidung vor derselben Behörde anfechten möchte, bevor er ein Gerichtsverfahren einleitet.

Dieser Antrag muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum gestellt werden, an dem die Entscheidung über das Steuerpostfach („buzón tributario“) als zugestellt gilt. Der Steuerpflichtige muss über eine gültige elektronische Signatur (e.firma) verfügen, um den Antrag einzureichen.

Am 11. Juli 2025 wurde dieses Kriterium jedoch durch die Rechtsprechung mit der Registrierungsnummer 2030763 aufgehoben. Demnach ist es Steuerpflichtigen nicht mehr gestattet, einen neuen Rückerstattungsantrag einzureichen, um Unstimmigkeiten zu beheben, ohne zuvor die Ablehnung anzufechten. Dies liegt daran, dass die Behörde bereits eine Entscheidung getroffen hat, die nur durch eine gerichtliche oder administrative Entscheidung geändert werden kann, welche nur durch Einlegung eines Rechtsmittels erlangt werden kann.

Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Rechtsmittel (wie den Widerrufsantrag oder die Nichtigkeitsklage) ausschöpfen muss, anstatt einen neuen Rückerstattungsantrag zu stellen. Andernfalls würde das Prinzip der Rechtssicherheit verletzt.

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